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Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht vergessen!

Steuerberatungspraxis Müller
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Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen für das tägliche Leben, für die Pflege sowie einen erhöhten Wäschebedarf einen Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen. Das Wahlrecht ist einheitlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum auszuüben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 sind die Pauschbeträge im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt worden.

(3)
1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt in einem Grad der Behinderung von mindestens:

  • 20 = 384 EURO
  • 30 = 620 EURO
  • 40 = 860 EURO
  • 50 = 1140 EURO
  • 60 = 1140 EURO
  • 70 = 1780 EURO
  • 80 = 2120 EURO
  • 90 = 2460 EURO
  • 100 = 2840 EURO

Für Blinde und hilflose Behinderte i. S. d. § 33 b Abs. 3 Satz 4 EStG beträgt der Pauschbetrag 7 400 Euro. Sind zusammen veranlagte Ehegatten beide behindert, steht der Pauschbetrag 2-mal zu.


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